| (1) | Der Umfang der Lieferung bemisst sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Liegt eine solche nicht vor, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. |
| (2) | Dem Lieferanten steht die Wahl der Produktionsstätte frei, von der aus er den Auftrag erfüllt. Ebenso ist er frei in der Bestimmung des Absendeortes im Falle der Lieferung von Lagerware. |
| (3) | Proben, Muster und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Abmessungen und dergleichen sind als durchschnittlich anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten herstellungsbedingte und/oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen im Rahmen des Branchenüblichen als gestattet. Farbtonidentität kann nicht gewährleistet werden. |
| (4) | Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 5 % der jeweiligen Liefermenge zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge, Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, der Besteller würde dadurch unangemessen benachteiligt. |
| (1) | Die Preisangaben verstehen sich als Nettopreise in der angegebenen Währung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, Zöllen und anderen Abgaben. Bei Listenpreisen oder wenn kein bestimmter Preis vereinbart ist, gilt die Preisliste des Lieferanten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Annahme des Auftrags, ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzugleichen, wenn und soweit in der Zwischenzeit erhebliche Erhöhungen der Material-, Lohn- oder Energiekosten eintreten. |
| (2) | Die Preisangaben verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frachtfrei Hauptsitz des Bestellers Bundesbahn-Empfangsstation bei Waggonversand bzw. bei Lkw-Versand frei vor das Haus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen die Preise auch die Kosten der industriellen Standardverpackung, nicht jedoch Versicherungsprämien oder sonstige Nebenkosten. |
| (3) | Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. An den vorbezeichneten Gegenständen behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. |
| (1) | Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Lieferanten ist der Sitz des Verkäufers. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen, sodann auf ungesicherte und im übrigen auf die jeweils ältesten Forderungen angerechnet, selbst wenn der Besteller eine abweichende Anordnung trifft. |
| (2) | Wechsel – mit einer Laufzeit von höchstens 90 Tagen ab Fälligkeit – werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber ohne Skonto angenommen. Der Lieferant berechnet ab Zahlungsfälligkeit Wechselspesen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit nicht höhere Kosten entstanden sind. |
| (3) | Der Besteller ist nur berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, wenn unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte fällige Zahlungsansprüche vorliegen. |
| (4) | Der Lieferant ist berechtigt, mit Wirkung ab Fälligkeitszeitpunkt bis längstens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts vom Besteller Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des fälligen Geldbetrages zu berechnen, soweit bis zum Verzugseintritt keine Zahlung erfolgt. Rechnungen des Lieferanten gelten als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang widerspricht. Nach Verzugseintritt werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferanten werden hierdurch nicht berührt. Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen entfallen. |
| (5) | Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann der Lieferant Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen oder vom Vertrag insoweit fristlos zurücktreten, als Ware noch nicht geliefert oder/und gelieferte Ware noch nicht bezahlt ist, und den aus dem Rücktritt entstandenen Schaden ersetzt verlangen. |
| (1) | Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt, insbesondere vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist richtige und rechtzeitige Belieferung des Lieferanten durch Vorlieferanten, sofern der Lieferant sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat. |
| (2) | Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt, insbesondere vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist richtige und rechtzeitige Belieferung des Lieferanten durch Vorlieferanten, sofern der Lieferant sie mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt hat. |
| (3) | Für Angaben über ungefähre Lieferfristen in der Auftragsbestätigung gilt die Zulässigkeit einer 50prozentigen Fristüberschreitung als vereinbart. Diesbezügliche Mitteilungen des Lieferanten gelten nicht als vertragliche Zusicherungen. |
| (4) | Kommt der Lieferant in Lieferverzug und hat er eine ihm vom Besteller schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als Lieferung noch nicht erfolgt ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug können lediglich im Rahmen von Abschnitt X geltend gemacht werden. |
| (5) | Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für den Lieferanten von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte, unvorhersehbare Betriebsstörungen aller Art oder sonstige Hindernisse eintreten, z. B. behördliche Eingriffe, kriegerische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie- und Rohstoffen, Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung. Die vorbezeichneten Umstände hat der Lieferant auch dann nicht zu vertreten, wenn sie bei bereits vorliegendem Verzug eintreten. |
| (6) | Teillieferungen aus Abrufaufträgen werden jeweils vier Wochen nach Abruf durch den Besteller ausgeliefert. Erfolgt kein Abruf innerhalb angemessener Frist, kann der Lieferant nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. |
| (7) | Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme termingerecht bereitgestellter oder gelieferter Ware verpflichtet. Darüber hinaus hat er rechtzeitig alle seinerseits erforderlichen Voraussetzungen für eine termingerechte Abwicklung des Auftrages zu schaffen. Bleibt zur Auslieferung fertiggestellte Ware auf Wunsch des Bestellers zu seiner Verfügung liegen, so kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert sodann auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dasselbe gilt im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers. |
| (1) | Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferant Verpackungs- und Versandart sowie Versandweg und Transportunternehmen. |
| (2) | Vom Lieferant leihweise zur Verfügung gestellte Förderhilfsmittel (z. B. Flachpaletten) sind innerhalb von drei Monaten in einsatzfähigem Zustand frei Haus zurückzugeben, anderenfalls werden sie dem Besteller zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. |
| (1) | Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung des Bestellers bereits an andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Bestellers. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, die Rechte des Lieferanten zu sichern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet. |
| (2) | Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte schon jetzt in der Höhe der Forderungen des Lieferanten an diesen ab, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferanten ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Pflichten gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat ihm der Besteller jederzeit die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, den Drittschuldnern die Forderungsabtretung bekannt zugeben und die Forderungen selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen. |
| (3) | Jede Verwendung der Vorbehaltswaren in Form einer Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung nimmt der Besteller in unserem Auftrag vor, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen, und überträgt uns – soweit nachstehend nichts anderes vereinbart – das volle Eigentum der neuen Sache . Erwirbt der Besteller bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Besteller die neue Sache unentgeltlich für den Lieferanten. Die Regeln bei Weiterveräußerung nach Absatz (2) gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware entsprechend. |
| (4) | Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, dem Lieferanten oder seinem Beauftragten Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren und die Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen. |
| (5) | Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. |
| (6) | Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferanten abgetreten. |
| (7) | Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferanten diese Rechte zu. Der Besteller hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken. |
| (1) | Der Lieferant haftet bei Mängeln für ein Jahr ab Lieferung der Ware oder Annahmeverzug des Bestellers. Für die Eignung der gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen besonderen Zwecke übernimmt der Lieferant nur die Haftung , wenn diese Zweckeausdrücklich schriftlich im Vertrag festgehalten wurden. Die Lieferung einer bestimmten Menge von Flaschen und Gläsern stellt keine Sachgesamtheit dar. |
| (2) | Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Hierbei ist auch eine dynamische Eingangskontrolle durchzuführen. Vor und während der Verarbeitung und Befüllung ist durch geeignete ständige kurzfristige Kontrollen und die Einrichtung geeigneter Vorrichtungen ein Aussondern mangelhafter Liefergegenstände sicherzustellen. Offensichtliche Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 1 Jahr ab Lieferung, schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. |
| (3) | Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen wird der Lieferant nach seiner Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Lässt der Lieferant eine ihm vom Besteller zu setzende, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Weicht die Beschaffenheit der gelieferten Ware bei Lieferungen innerhalb Deutschland nur unerheblich, im internationalen Warenverkehr nicht wesentlich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung und Rücktritt. |
| (4) | Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten können lediglich im Rahmen von Abschnitt X geltend gemacht werden. |
| (5) | Warenrücksendungen bedürfen der beiderseitigen Vereinbarung. Für Untergang und Beschädigungen auf dem Rücktransport haftet der Besteller. |
| (6) | Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei Mängeln, die durch Beratung oder im Rahmen anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen entstanden sind. |
| (7) | Der Lieferant kann die Erfüllung von Ansprüchen des Bestellers im Gewährleistungsfall verweigern, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat. Der Lieferant steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware ausländischen Rechtsvorschriften entspricht. |
| (1) | Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferant, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ,soweit rechtlich zulässig, beschränkt auf die Fälle von Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Beschränkung gilt nicht, in den Fällen der Übernahme einer besonderen vertraglichen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Sie gilt ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung im Sinne des BGB sind. |
| (2) | Die Haftung des Lieferanten für Schadensersatzansprüche aller Art des Bestellers ist der Höhe nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden beschränkt, dessen möglicher Eintritt für den Lieferanten bei Vertragsschluss aufgrund der ihm vom Besteller ausdrücklich mitgeteilten Umstände (z. B. risikoträchtiger Vertragszweck) erkennbar war. |
| (3) | Durch vorstehende Bestimmungen werden eventuelle weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen. |
| (1) | Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung und Änderung von Sonderformen und -werkzeugen trägt der Besteller. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen sowie alle damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung beim Lieferanten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrages zur Verfügung stellt, ohne dass der Lieferant diese wesentlich geändert hat. |
| (2) | Der Lieferant verpflichtet sich, Fertigungsformen und Werkzeuge des Bestellers, sofern der Lieferant sie nicht wesentlich verändert hat, nur zur Ausführung von dessen Bestellungen zu verwenden. |
| (3) | Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Besteller bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren nach der letzten Lieferung, bereitzuhalten. |
| (1) | Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Bad Wurzach. Der Lieferant ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Hauptsitz des Bestellers zuständig ist. |
| (2) | Es gilt deutsches Recht. |